„Felgen aufbereiten - Felgenreparatur | Was ist erlaubt?“

Aktuell werden in einigen Branchenzeitschriften Maschinen beworben, mit denen eine Rückverformung von Aluminiumfelgen (Ausgleich von Höhen- und Seitenschlägen) durchgeführt werden kann. Der ZKF bezieht Stellung.

Bild: Piotr Zajda, Pixabay

Dies nimmt der ZKF zum Anlass, nochmals darauf hinzuweisen, dass in Deutschland Felgen, die derart repariert wurden, nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind.

In Deutschland sind je nach Felgentyp (gegossenen Aluminiumfelgen) lediglich kosmetische Aufbereitungen im Außenbereich in sehr engen Grenzen zulässig. Rein optische Defekte wie kleine Kratzer, Schrammen oder Korrosion dürfen ausgebessert werden. Als Regel gilt, dass die Beschädigung für eine Aufarbeitung nicht tiefer als 1 Millimeter im Substrat und nicht weiter als 50 Millimeter vom Felgenrand entfernt sein darf. Darüber hinaus darf eine Felge nur einmal aufbereitet werden.

Die „Richtlinie zur Aufbereitung von Leichtmetallrädern“, die im Verkehrsblatt 01/2023 veröffentlicht wurde, sagt ganz deutlich in der Einleitung, dass „eine Reparatur beschädigter Leichtmetallräder grundsätzlich abzulehnen sei. Als Reparatur seien jegliche Eingriffe in das Materialgefüge, Wärmebehandlungen und Rückverformungen anzusehen.“

Der ZKF warnt ausdrücklich davor, derartige Reparaturen, die über die, oben erwähnte kosmetische Aufbereitung hinausgehen an Leichtmetallfelgen durchzuführen.

Weitere Auskünfte hierzu erteilt in der ZKF-Geschäftsstelle Michael Zierau. (MZ)