Kosten für Probefahrt nach Kfz-Reparatur
Das ist gängige Praxis: Der technische Systemcheck mittels der Probefahrt, wenn das Fahrzeug repariert ist. Betriebe stellen sich dabei ev. die Frage, ob der Versicherer diese Kosten erstatten muss.
Versicherer lehnen in der Praxis die Kostenerstattung für Probefahrten nach einer Reparatur häufig ab und argumentieren, dass die Fahrt nicht nötig sei, obwohl sie dem umfangreichen technischen Funktionscheck dient, was bei der heutigen Elektronik in Fahrzeugen nicht in ein paar Minuten erledigt ist – man denke an den Test des Abstand haltenden Tempomat, dem Spurhalteassistent (bei Frontschadenreparatur), dem Totwinkelassistent (bei Seitenschäden) oder andere Fälle.
In Stade hielt das AG schon 2018 erst einmal grundsätzlich fest, dass bei einer Kfz-Reparatur jede Leistung vom Auftraggeber zu bezahlen ist. In einem Frankfurter Urteil hieß es: „Es handelt sich nicht um eine beiläufig erbringbare bloße Serviceleistung, sondern um die Erfüllung der Werkunternehmerpflicht zur Herstellung eines mängelfreien Werkes.“ und fasste dies unter dem Begriff „Geräuschfahrt“ zusammen.
Auch in Stuttgart bestehen die Richter auf Erstattung der Probefahrtkosten durch den Haftpflichtversiche-rer, wenn der Reparaturumfang die Probefahrt vorsieht. „Die Kosten für eine Probefahrt sind nicht in den Gemeinkosten einer Werkstatt enthalten.“ Und nach der Sicht in Heinsberg muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer die Kosten erstatten, wenn nach der Reparatur eine Probefahrt gemacht wird und die Werkstatt dafür eine Rechnung stellt.
Das Fazit der Urteile: Die Probefahrt ist kein reiner Service mehr, sondern hat seinen Zweck – und dies vor allem dann, wenn das Schadengutachten sie eingeschlossen hat und eine „Reparatur nach gutachterlichen Vorgaben“ in Auftrag gegeben wurde.
Bei Kaskoschäden gilt ebenfalls: Entweder regelt der Vertrag die umstrittene(n) Position(en) oder das Haft-pflichtschadenrecht ist die Auslegungshilfe für den Kaskovertrag im Hinblick auf das Merkmal der „erforderlichen Kosten“ der Reparatur.
Fazit: Reparaturbetriebe sollten sich nicht ins Bockshorn jagen lassen.
(AG Stade, Urteil vom 14.5.2018, Az. 63 C 28/18, AG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.02.2017, Az. 31 C 277/16 (17), AG Stuttgart, Urteil vom 21.11.2017, Az. 43 C 2284/17, AG Heinsberg, Urteil vom 28.03.2013, Az. 36 C 81/12, BGH, Urteil vom 11.11.2015, Az. IV ZR 426/14)