IFL informiert: Transport von verunfallten HV-Fahrzeugen
Der vierte Teil der Informationsreihe der IFL (Interessengemeinschaft für Fahrzeugtechnik und Lackierung e.V.) über die Vorschriften bei Lagerung und Transport von HV-Akkumulatoren und klärt über die technischen Hintergründe auf.
Wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren (Li-Ionen-Akku) sind wegen ihrer hohen Energiedichte bei relativ geringem Gewicht, ihrer Unempfindlichkeit gegenüber dem soge-nannten Memoryeffekt und der geringen Selbstentladung erste Wahl als Energiespeicher für mobile Geräte/Fahrzeuge. Aber immer wieder hört man auch in den Medien, dass sich Lithiumbatterien aufgrund der hohen Energiedichte entzünden und Brände verursacht haben. Daher unterliegen diese Lithium-Akkus den Vorschriften des Gefahrenrechts. Ab einer Akkuleistung von über 1000Wh – das entspricht der Leistung eines E-Bikes – erfolgt immer die Einstufung gemäß Gefahrgutklasse 9. Ein wichtiger Aspekt dabei ist, entscheiden zu können, ob ein Akkumulator noch trans-portfähig ist oder nicht. Hier muss der Fachmann entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind, um einen Akkumulator noch transportieren zu dürfen oder nicht.
Hier muss der Fachmann entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind, um einen Akkumulator noch transportieren zu dürfen oder nicht. Nach Anzahl und Umfang von Transporten ist es erforderlich, einen Gefahrgutbeauftragten zu stellen, der die korrekte und gefahrlose Abwicklung sicherstellt. Schulungen dazu bietet beispielsweise die DEKRA an.
Fazit IFL: Nutzen Sie die Informationen und bereiten Sie Ihre Mitarbeiter und den Betrieb auf die aktuellen und neuen Herausforderungen vor.
Mehr im 4. Teil der Serie der IFL zum Thema: Herstellerübergreifende Informationen Hochvolt-PKW