Reinigungskosten des Innenraums als Schadensersatz?
Versicherer versuchen regelmäßig kleine Positionen zu streichen. Dies betrifft auch oft die Reinigung bei Lackierarbeiten. Reinigungskosten sind dann zu ersetzen, wenn sie zur Vorbereitung von notwendigen Lackierungen durchgeführt werden.
Auch die anschließende Reinigung des Innenraums muss ersetzt werden, wenn dieser durch Schleifvorgänge verstaubt worden war. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgericht Bergisch Gladbach vom 10. März 2022 (AZ: 66 C 11/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Versicherung will nicht sämtlichen Schaden übernehmen
Die Haftung der Beklagten aus einem Verkehrsunfall war völlig
unstreitig. Nach der Reparatur des Unfallfahrzeugs ging es nur noch
darum, ob die Beklagte auch die Positionen „reparaturbedingte Reinigung“
und „Polieren angrenzender Bauteile“ übernehmen müsse. Der Versicherer
weigerte sich beim Schadensersatz von 7.400 € diese 170 € zu
übernehmen.
Werkstattrisiko trägt gegnerische Versicherer
Obwohl schon aufgrund des sogenannten Werkstattrisikos die beklagte
Versicherung den Schaden hätte ersetzen müssen, beschäftigt sich das
Gericht noch mit den Einzelheiten.
Es stand fest, dass die
Maßnahmen zur Schadensbehebung erforderlich waren. Die Reinigung eines
Unfallwagens ist nicht nur dann erforderlich, wenn der Wagen durch
Unfall über Gebühr verschmutzt worden ist, beispielsweise, weil er von
der Straße abkam. Sie ist doch dann erforderlich, wenn die fachgerechte
Reparatur – beispielsweise bei Lackarbeiten - eine besonders gründliche
Reinigung voraussetzt. Sind Schleifvorgänge erforderlich, muss auch
nachträglich eine Reinigung des Innenraums erfolgen.
Um einen
Farbabgleich ermöglichen, ist es auch notwendig, dass die lackierten
Teile und die angrenzenden Bauteile poliert werden. Das erschloss sich
dem Gericht ohne Weiteres.
Quelle: www.verkehrsrecht.de