Optische Aufbereitung von Leichtmetallrädern
Die IFL hat mit Ihrer Technischen-Information Nr. 04/2023 eine Ergänzung zur IFL-Technischen Mitteilung 24/2015 zum Thema: „Felgenprüfung, Felgenaufbereitung und Felgeninstandsetzung“ veröffentlicht. Es wird aufgezeigt, was bei der Aufbereitung/Reparatur/Lackierung beschädigter Leichtmetallräder erlaubt ist.
Ausschlaggebend für die Rückgabe von Leasingfahrzeugen sind immer die in den jeweiligen Leasingverträgen vereinbarten Bedingungen, mit denen festgelegt wird, was alles mit dem Leasingvertrag bzw. durch die Leasingraten abgedeckt ist und was nicht. So ist jedes Leasingfahrzeug bei Rückgabe entsprechend dem begleitenden Leasingvertrag individuell zu betrachten. Klare Regeln und Richtlinien, verständliche Definitionen von Begriffen, wie z. B. Gebrauchsspuren, Mängel oder Beschädigungen sind finden sich in den Beurteilungs- und Kriterienkatalogen der relevanten Flotten, Leasinggeber und Versicherer (individuell abrufbar im Internet).
Insbesondere für die Optische Aufbereitung von Leichtmetallrädern gilt: Die Optische Aufbereitung/Reparatur/Lackierung beschädigter Leichtmetallräder ist nicht verboten. Allerdings ist zwingend darauf zu achten, dass die in Auftrag gegebene Aufarbeitung ausschließlich auf Basis und unter Beachtung sowie Einhaltung der oben erwähnten Richtlinie durchgeführt wird. Dies ist aus sicherheitstechnischen und haftungsrechtlichen Gründen zwingend erforderlich. Der reparierende Betrieb ist verpflichtet, den Auftraggeber der Reparatur über diesen Sachverhalt aufzuklären.
Sollten Karosserie- und Lackierfachbetriebe die Aufbereitung von Leichtmetallrädern durch Vertragspartner im Kundenauftrag ausführen lassen, sollten sie sich von dem entsprechenden Vertragspartner rechtsverbindlich bestätigen lassen, dass die in Auftrag gegebene Aufarbeitung ausschließlich auf Basis und unter Beachtung sowie Einhaltung der oben erwähnten Richtlinie durchgeführt wird.
Reparaturen von mehrteiligen Rädern sind möglich, sofern die jeweilige Reparatur gemäß den Vorgaben des Radherstellers und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Fahrzeugherstellers durchgeführt wird und die vorgegebenen Montagebedingungen eingehalten werden.